Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Nebentätigkeitsverordnung
BayNV§ 16 Allgemeines Entgelt
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNV/16#abs-1 (1) Die Kostenerstattung wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung bemessen. Sie beträgt im Regelfall
4 v.H. für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,
8 v.H. für die Inanspruchnahme von Personal,
4 v.H. für den Verbrauch von Material. Das Entgelt für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil (Vorteilsausgleich) beträgt 50 v.H. der nach Satz 2 zu erstattenden Kosten. Werden Leistungen in Anspruch genommen, für die tarifmäßige Gebühren bestehen, so sind diese zu entrichten, soweit sie die entstandenen Kosten und den Vorteilsausgleich abdecken. Auf Grund von Erfahrungssätzen können vom zuständigen Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat von Satz 2 abweichende Pauschbeträge oder Pauschsätze festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNV/16#abs-2 (2) Wird nachgewiesen, daß die nach Abs. 1 Satz 2 oder Satz 5 pauschal berechnete Kostenerstattung um mehr als 25 v.H. von den entstandenen Kosten abweicht, so ist sie von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten nach
1. den anteiligen Kosten für die Beschaffung, Unterhaltung und Verwaltung der benutzten Einrichtungen,
2. den anteiligen Kosten für das in Anspruch genommene Personal einschließlich der Personalnebenkosten,
3. den anteiligen Beschaffungs- und Verwaltungskosten für das Material
festzusetzen. Die Berechnung der zu erstattenden Kosten für eine der drei Leistungsgruppen Einrichtungen, Personal oder Material gemäß Satz 1 schließt die Pauschalbemessung für die anderen Leistungsgruppen nicht aus. Für die Bemessung des Entgelts für den wirtschaftlichen Vorteil gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Der Vorteilsausgleich darf aber 40 v.H. der um die Kostenerstattung verminderten Vergütung nicht überschreiten. Der Beamte muß den Antrag innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Festsetzung des Entgelts stellen. Eine im Vergleich zur Pauschalberechnung höhere Festsetzung nach Satz 1 entfällt, wenn die Vergütung den Betrag von 3.060 € im Kalenderjahr nicht übersteigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNV/16#abs-3 (3) Wird die Nebentätigkeit ohne Vergütung ausgeübt, entfällt das Entgelt für den wirtschaftlichen Vorteil.