Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den „Naturpark Steigerwald“ BayRS 791-5-7-U [Stand: 1.9.1998]
BayNParkV1988_95§ 9 Befreiung
Stand: 25.08.2026
Von den Verboten nach § 6 kann gemäß Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.