Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den „Naturpark Steigerwald“ BayRS 791-5-7-U [Stand: 1.9.1998]
BayNParkV1988_95§ 6 Verbote
Stand: 25.08.2026
In der Schutzzone sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem in § 4 Nr. 3 genannten besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere alle Handlungen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Landschaftsbild, den Naturgenuß oder den Zugang zur freien Natur zu beeinträchtigen.