Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den „Naturpark Steigerwald“ BayRS 791-5-7-U [Stand: 1.9.1998]

BayNParkV1988_95

§ 1 Schutzgegenstand

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNParkV1988_95/1#abs-1 (1) Das Gebiet des Steigerwalds in den Landkreisen Bamberg, Haßberge, Kitzingen, Schweinfurt, Erlangen-Höchstadt, Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim wird in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturpark festgesetzt. Das Gebiet hat eine Größe von ca. 128 000 Hektar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNParkV1988_95/1#abs-2 (2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Steigerwald“.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNParkV1988_95/1#abs-3 (3) Träger des Naturparks ist der „Verein Naturpark Steigerwald e. V.“ mit Sitz in Ebrach.

§ 2