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§ 1 BayNParkV1988_95 (Bayern) — Schutzgegenstand

Verordnung über den „Naturpark Steigerwald“ BayRS 791-5-7-U [Stand: 1.9.1998]

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Gebiet des Steigerwalds in den Landkreisen Bamberg, Haßberge, Kitzingen, Schweinfurt, Erlangen-Höchstadt, Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim wird in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturpark festgesetzt. Das Gebiet hat eine Größe von ca. 128 000 Hektar.

(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Steigerwald“.

(3) Träger des Naturparks ist der „Verein Naturpark Steigerwald e. V.“ mit Sitz in Ebrach.