Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den „Naturpark Frankenhöhe“ BayRS 791-5-10-U [Stand: 1.9.1998]

BayNParkV1988_384

§ 1 Schutzgegenstand

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNParkV1988_384/1#abs-1 (1) Das Gebiet der Frankenhöhe in der kreisfreien Stadt Ansbach und in den Landkreisen Ansbach und Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim wird in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturpark festgesetzt. Das Gebiet hat eine Größe von ca. 110 450 Hektar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNParkV1988_384/1#abs-2 (2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Frankenhöhe“.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNParkV1988_384/1#abs-3 (3) Träger des Naturparks ist der „Verein Naturpark Frankenhöhe e. V.“ mit Sitz in Ansbach.

§ 2