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§ 1 BayNParkV1988_384 (Bayern) — Schutzgegenstand

Verordnung über den „Naturpark Frankenhöhe“ BayRS 791-5-10-U [Stand: 1.9.1998]

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Gebiet der Frankenhöhe in der kreisfreien Stadt Ansbach und in den Landkreisen Ansbach und Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim wird in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturpark festgesetzt. Das Gebiet hat eine Größe von ca. 110 450 Hektar.

(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Frankenhöhe“.

(3) Träger des Naturparks ist der „Verein Naturpark Frankenhöhe e. V.“ mit Sitz in Ansbach.