Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den „Naturpark Steinwald“ BayRS 791-5-6-U [Stand: 1.9.1998]

BayNParkV1987_420

§ 1 Schutzgegenstand

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNParkV1987_420/1#abs-1 (1) Teilgebiete der Naturräume Oberpfälzisches Hügelland, Hohes Fichtelgebirge, Naab-Wondreb-Senke und Selb-Wunsiedeler-Hochfläche im Landkreis Tirschenreuth werden in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturpark festgesetzt. Das Gebiet hat eine Größe von ca. 23 330 Hektar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNParkV1987_420/1#abs-2 (2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Steinwald“.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNParkV1987_420/1#abs-3 (3) Träger des Naturparks ist der „Verein Naturpark Steinwald e. V.“ mit Sitz in Kemnath.

§ 2