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§ 1 BayNParkV1987_420 (Bayern) — Schutzgegenstand

Verordnung über den „Naturpark Steinwald“ BayRS 791-5-6-U [Stand: 1.9.1998]

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Teilgebiete der Naturräume Oberpfälzisches Hügelland, Hohes Fichtelgebirge, Naab-Wondreb-Senke und Selb-Wunsiedeler-Hochfläche im Landkreis Tirschenreuth werden in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturpark festgesetzt. Das Gebiet hat eine Größe von ca. 23 330 Hektar.

(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Steinwald“.

(3) Träger des Naturparks ist der „Verein Naturpark Steinwald e. V.“ mit Sitz in Kemnath.