Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den „Naturpark Spessart“ BayRS 791-5-2-U [Stand: 1.9.1998]
BayNParkV1982_614§ 6 Verbote
Stand: 25.08.2026
In der Schutzzone ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu vermindern, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.