Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den „Naturpark Spessart“ BayRS 791-5-2-U [Stand: 1.9.1998]
BayNParkV1982_614§ 11 Einrichtungsplan
Stand: 25.08.2026
Für das gesamte Gebiet des Naturparkes ist eine Planung zu erstellen, in der die Maßnahmen zur Pflege des Gebietes und zu dessen Entwicklung zum Erholungsraum enthalten sein müssen (Einrichtungsplan).