Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den „Naturpark Bayerischer Odenwald“ BayRS 791-5-1-U [Stand: 1.9.1998]
BayNParkV1982_604§ 3 Einteilung des Gebiets
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNParkV1982_604/3#abs-1 (1) Innerhalb des Naturparks wird eine Schutzzone festgesetzt, die die Voraussetzungen eines Landschaftsschutzgebiets erfüllt. Ihre Grenzen sind in der in § 2 Abs. 1 genannten Anlage grob dargestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNParkV1982_604/3#abs-2 (2) Die genauen Grenzen der Schutzzone sind in der in § 2 Abs. 2 genannten Karte eingetragen, auf die Bezug genommen wird. Maßgebend für den genauen Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Innenkante des Begrenzungsstrichs.