nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 BayNParkV1982_604 (Bayern) — Einteilung des Gebiets

Verordnung über den „Naturpark Bayerischer Odenwald“ BayRS 791-5-1-U [Stand: 1.9.1998]

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Innerhalb des Naturparks wird eine Schutzzone festgesetzt, die die Voraussetzungen eines Landschaftsschutzgebiets erfüllt. Ihre Grenzen sind in der in § 2 Abs. 1 genannten Anlage grob dargestellt.

(2) Die genauen Grenzen der Schutzzone sind in der in § 2 Abs. 2 genannten Karte eingetragen, auf die Bezug genommen wird. Maßgebend für den genauen Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Innenkante des Begrenzungsstrichs.