Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den „Naturpark Bayerischer Odenwald“ BayRS 791-5-1-U [Stand: 1.9.1998]

BayNParkV1982_604

§ 10 Zuständigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für die Erteilung der Erlaubnis und der Befreiung ist das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde zuständig, in dessen Bereich das Vorhaben ausgeführt werden soll. Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberste Naturschutzbehörde.

§ 9 § 11