Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den „Naturpark Bayerischer Odenwald“ BayRS 791-5-1-U [Stand: 1.9.1998]
BayNParkV1982_604§ 1 Schutzgegenstand
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNParkV1982_604/1#abs-1 (1) Das 39 950 Hektar große, der naturräumlichen Gliederung entsprechend abgegrenzte Gebiet des Bayerischen Odenwaldes in den Landkreisen Aschaffenburg und Miltenberg wird in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturpark geschützt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNParkV1982_604/1#abs-2 (2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Bayerischer Odenwald“.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNParkV1982_604/1#abs-3 (3) Träger des Naturparkes ist der Verein „Naturpark Bergstraße-Odenwald e.V.“ mit Sitz in Heppenheim an der Bergstraße.