Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Ministergesetz
BayMinGArt. 4 Erholungsurlaub
Stand: 25.08.2026
Die Mitglieder der Staatsregierung haben Anspruch auf angemessenen Erholungsurlaub. Der Urlaub der Staatsminister und Staatssekretäre ist dem Ministerpräsidenten anzuzeigen.