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Art 4 BayMinG (Bayern) — Erholungsurlaub

Bayerisches Ministergesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder der Staatsregierung haben Anspruch auf angemessenen Erholungsurlaub. Der Urlaub der Staatsminister und Staatssekretäre ist dem Ministerpräsidenten anzuzeigen.