Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Ministergesetz
BayMinGArt 25a Übergangsregelungen zu dem bis 31. Juli 1998 geltenden Recht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/25a#abs-1 (1) Für die am 1. August 1998 vorhandenen Mitglieder der Staatsregierung und ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung findet Art. 15 in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/25a#abs-2 (2) Für die Hinterbliebenen der am 1. August 1998 vorhandenen Mitglieder der Staatsregierung und ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung finden Art. 16a Abs. 1 und 2 in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung.