Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Staatsregierung bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Staatsregierung

BayMdStRegEntschV

§ 2

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMdStRegEntschV/2#abs-1 (1) Bei amtlicher Tätigkeit im Ausland erhalten die Mitglieder der Staatsregierung eine Entschädigung nach den für bayerische Staatsbeamte der höchsten Reisekostenstufe geltenden Vorschriften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMdStRegEntschV/2#abs-2 (2) (aufgehoben)

§ 1 § 3