Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Staatsregierung bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Staatsregierung
BayMdStRegEntschV§ 2
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMdStRegEntschV/2#abs-1 (1) Bei amtlicher Tätigkeit im Ausland erhalten die Mitglieder der Staatsregierung eine Entschädigung nach den für bayerische Staatsbeamte der höchsten Reisekostenstufe geltenden Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMdStRegEntschV/2#abs-2 (2) (aufgehoben)