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§ 2 BayMdStRegEntschV (Bayern)

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Staatsregierung bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Staatsregierung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei amtlicher Tätigkeit im Ausland erhalten die Mitglieder der Staatsregierung eine Entschädigung nach den für bayerische Staatsbeamte der höchsten Reisekostenstufe geltenden Vorschriften.

(2) (aufgehoben)