Gesetze / Landesrecht Bayern / Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums
BayMaximGrUrkAnlage § 9
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-9#abs-1 (1) Die Aufsicht über das Stiftungsgebäude und dessen Pertinenzien steht dem Vorstande des k. Maximilianeums unter der Kontrolle des Verwaltungsausschusses zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-9#abs-2 (2) Derselbe (Vorstand) hat insbesondere die zur Reinigung und Instandhaltung des Gebäudes nötigen Arbeiten anzuordnen und zu überwachen. Sind größere Reparaturen oder Ergänzungen des Gebäudes nötig, so hat er darüber an den Verwaltungsausschuß zu berichten, dessen Kompetenz in Gemäßheit des § 8 Abs. 2 dieser Satzungen sich nach den Normen bemißt, welche für die Gebäude der Universität gelten.