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# Anlage § 9 BayMaximGrUrk (Bayern)

Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 9

(1) Die Aufsicht über das Stiftungsgebäude und dessen Pertinenzien steht dem Vorstande des k. Maximilianeums unter der Kontrolle des Verwaltungsausschusses zu.

(2) Derselbe (Vorstand) hat insbesondere die zur Reinigung und Instandhaltung des Gebäudes nötigen Arbeiten anzuordnen und zu überwachen. Sind größere Reparaturen oder Ergänzungen des Gebäudes nötig, so hat er darüber an den Verwaltungsausschuß zu berichten, dessen Kompetenz in Gemäßheit des § 8 Abs. 2 dieser Satzungen sich nach den Normen bemißt, welche für die Gebäude der Universität gelten.

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Zitiervorschlag: Anlage § 9 BayMaximGrUrk (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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