Gesetze / Landesrecht Bayern / Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums

BayMaximGrUrk

Anlage § 5

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 5

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-5#abs-1 (1) Das in § 4 Nr. 5 bezeichnete Kapitalvermögen ist nach den für die Anlage von Kapitalien öffentlicher Stiftungen jeweilig geltenden allgemeinen Vorschriften verzinslich anzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-5#abs-2 (2) Der bei der Heimzahlung und Wiederanlage von Kapitalien durch Kursdifferenzen etwa gemachte Gewinn wächst dem Kapitalvermögen zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-5#abs-3 (3) Die Kapitalien der Stiftung dürfen zur Deckung der Bedürfnisse des Maximilianeums weder ganz noch teilweise verwendet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-5#abs-4 (4) Etwaige, durch Zufall oder andere Verhältnisse entstandene Abgänge sind aus den Zinsen des Kapitalvermögens zu ergänzen.