(1) Das in § 4 Nr. 5 bezeichnete Kapitalvermögen ist nach den für die Anlage von Kapitalien öffentlicher Stiftungen jeweilig geltenden allgemeinen Vorschriften verzinslich anzulegen.
(2) Der bei der Heimzahlung und Wiederanlage von Kapitalien durch Kursdifferenzen etwa gemachte Gewinn wächst dem Kapitalvermögen zu.
(3) Die Kapitalien der Stiftung dürfen zur Deckung der Bedürfnisse des Maximilianeums weder ganz noch teilweise verwendet werden.
(4) Etwaige, durch Zufall oder andere Verhältnisse entstandene Abgänge sind aus den Zinsen des Kapitalvermögens zu ergänzen.