Gesetze / Landesrecht Bayern / Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums
BayMaximGrUrkAnlage § 24
Stand: 25.08.2026
In solange für die Aufnahme in das k. Maximilianeum die Bestimmung in § 14 Abs. 2 in Wirksamkeit besteht, muß jeder Zögling des Maximilianeums zugleich der Universität München durch Immatrikulation als Studierender angehören.