Zum Inhalt springen
nu:legal Deutsches Recht
/ Suche läuft…
SachgebieteGesetzeRechtsprechungThemen

Gesetze / Landesrecht Bayern / Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums

BayMaximGrUrk

Anlage § 24

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 24

In solange für die Aufnahme in das k. Maximilianeum die Bestimmung in § 14 Abs. 2 in Wirksamkeit besteht, muß jeder Zögling des Maximilianeums zugleich der Universität München durch Immatrikulation als Studierender angehören.

BayMaximGrUrk

Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums

Landesrecht Bayern

Inhaltsübersicht →
← Anlage § 24 →

Fassung

Stand: 25.08.2026 — konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Zitieren

Stand: 25.08.2026

recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-24

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-24, abgerufen am 25.08.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: BAYERN.RECHT

Herunterladen

PDFWordHTMLMarkdown

Diese Fassung als Datei, mit Stand und Quellenangabe.

Inhalte

Gesetze A–Z Landesrecht Fragen & Antworten Neu im Bestand Wochenbericht Statistik

Werkzeuge

Zitat finden Developer-API Vernetzung Zitier-Badge

Nulegal

Über About (English) Impressum Nutzungsbedingungen Datenschutz

nu:legal Deutsches Recht auf recht.nulegal.eu ist eine kostenlose Datenbank des deutschen Rechts: Bundesgesetze und Verordnungen als konsolidierte Lesefassungen mit ihren Vorfassungen und Gerichtsentscheidungen im Volltext, ohne Anmeldung, ohne Werbung, mit offener Schnittstelle und ausdrücklich erlaubtem Text- und Data-Mining. Betrieben von der Nulegal GmbH, Potsdam. Über diese Datenbank · In English

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de) Ein Dienst der Nulegal GmbH ·