Gesetze / Landesrecht Bayern / Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums

BayMaximGrUrk

Anlage § 14

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 14

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-14#abs-1 (1) Unter den eben bezeichneten Voraussetzungen können zur Aufnahme in das k. Maximilianeum zugelassen werden:

a) Jünglinge, welche die Universität beziehen, oder derselben bereits angehören;

b) Schüler, welche zum Eintritt in die vierte (oberste) oder in die dritte Gymnasialklasse befähigt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-14#abs-2 (2) Mit Rücksicht auf die bauliche Einrichtung des Maximilianeumsgebäudes und die sonstigen Hindernisse, welche der Aufnahme von Studierenden der vorgenannten beiden Kategorien entgegenstehen, werden in die Anstalt vorerst nur solche Jünglinge aufgenommen, welche die Universität beziehen oder derselben bereits angehören.