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Anlage § 24 BayMaximGrUrk (Bayern)

Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 24

In solange für die Aufnahme in das k. Maximilianeum die Bestimmung in § 14 Abs. 2 in Wirksamkeit besteht, muß jeder Zögling des Maximilianeums zugleich der Universität München durch Immatrikulation als Studierender angehören.