Gesetze / Landesrecht Bayern / Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums

BayMaximGrUrk

Anlage § 21

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 21

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-21#abs-1 (1) Die Zöglinge des Maximilianeums genießen freie Wohnung und Verpflegung in der Anstalt sowie unentgeltlichen Unterricht in den im Anstaltsgebäude vorzutragenden Lehrgegenständen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-21#abs-2 (2) Alle anderen Bedürfnisse, einschließlich der Bezahlung von Honorarien an der Universität, haben die Zöglinge auf eigene Rechnung zu übernehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-21#abs-3 (3) Für dürftige Zöglinge bestreitet auch diese weiteren Ausgaben die Anstalt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-21#abs-4 (4) Ob ein Zögling die besonderen Vorteile der dürftigen zu genießen habe, bestimmt das Kuratorium.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-21#abs-5 (5) Auf Antrag des Verwaltungsausschusses und des Kuratoriums kann vom König angeordnet werden, daß von bemittelten Zöglingen ein jährlicher entsprechender Beitrag zu den Unterhalts- und Unterrichtskosten erhoben werde. Die Höhe dieses Jahresbeitrags wird auf den nach Einvernahme des Verwaltungsausschusses zu stellenden Antrag des Kuratoriums durch das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten bestimmt.