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Anlage § 21 BayMaximGrUrk (Bayern)

Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 21

(1) Die Zöglinge des Maximilianeums genießen freie Wohnung und Verpflegung in der Anstalt sowie unentgeltlichen Unterricht in den im Anstaltsgebäude vorzutragenden Lehrgegenständen.

(2) Alle anderen Bedürfnisse, einschließlich der Bezahlung von Honorarien an der Universität, haben die Zöglinge auf eigene Rechnung zu übernehmen.

(3) Für dürftige Zöglinge bestreitet auch diese weiteren Ausgaben die Anstalt.

(4) Ob ein Zögling die besonderen Vorteile der dürftigen zu genießen habe, bestimmt das Kuratorium.

(5) Auf Antrag des Verwaltungsausschusses und des Kuratoriums kann vom König angeordnet werden, daß von bemittelten Zöglingen ein jährlicher entsprechender Beitrag zu den Unterhalts- und Unterrichtskosten erhoben werde. Die Höhe dieses Jahresbeitrags wird auf den nach Einvernahme des Verwaltungsausschusses zu stellenden Antrag des Kuratoriums durch das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten bestimmt.