Gesetze / Landesrecht Bayern / Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums

BayMaximGrUrk

Anlage § 12

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 12

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-12#abs-1 (1) Die Oberaufsicht über die Verwaltung des Stiftungsvermögens ist dem Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten in derselben Weise unterstellt, wie dies bezüglich des Universitätsvermögens der Fall ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-12#abs-2 (2) Das Rechnungswesen der Stiftungsverwaltung soll gerade so wie das des Universitätsfonds der Kontrolle der Rechnungskammer und des Obersten Rechnungshofes unterworfen sein.

III. Abschnitt Von der Aufnahme in das k. Maximilianeum