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Anlage § 12 BayMaximGrUrk (Bayern)

Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 12

(1) Die Oberaufsicht über die Verwaltung des Stiftungsvermögens ist dem Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten in derselben Weise unterstellt, wie dies bezüglich des Universitätsvermögens der Fall ist.

(2) Das Rechnungswesen der Stiftungsverwaltung soll gerade so wie das des Universitätsfonds der Kontrolle der Rechnungskammer und des Obersten Rechnungshofes unterworfen sein.

III. Abschnitt Von der Aufnahme in das k. Maximilianeum