Gesetze / Landesrecht Bayern / Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums
BayMaximGrUrkAnlage § 12
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-12#abs-1 (1) Die Oberaufsicht über die Verwaltung des Stiftungsvermögens ist dem Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten in derselben Weise unterstellt, wie dies bezüglich des Universitätsvermögens der Fall ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-12#abs-2 (2) Das Rechnungswesen der Stiftungsverwaltung soll gerade so wie das des Universitätsfonds der Kontrolle der Rechnungskammer und des Obersten Rechnungshofes unterworfen sein.
III. Abschnitt Von der Aufnahme in das k. Maximilianeum