Gesetze / Landesrecht Bayern / Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums

BayMaximGrUrk

Anlage § 36

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 36

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-36#abs-1 (1) Der König ist der Protektor und Schutzherr der Anstalt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-36#abs-2 (2) In dieser Eigenschaft übt der König alle diejenigen Befugnisse aus, welche ihm durch das gegenwärtige Statut eigens vorbehalten sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-36#abs-3 (3) Außerdem steht dem König die Vorkehrung aller derjenigen Maßnahmen zu, welche sich zum Zwecke der Sicherung einer pünktlichen Erfüllung des Stiftungszwecks sowie einer genauen Ausführung des gegenwärtigen Statuts als notwendig erweisen.

IX. Abschnitt Schlußbestimmungen