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Anlage § 36 BayMaximGrUrk (Bayern)

Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 36

(1) Der König ist der Protektor und Schutzherr der Anstalt.

(2) In dieser Eigenschaft übt der König alle diejenigen Befugnisse aus, welche ihm durch das gegenwärtige Statut eigens vorbehalten sind.

(3) Außerdem steht dem König die Vorkehrung aller derjenigen Maßnahmen zu, welche sich zum Zwecke der Sicherung einer pünktlichen Erfüllung des Stiftungszwecks sowie einer genauen Ausführung des gegenwärtigen Statuts als notwendig erweisen.

IX. Abschnitt Schlußbestimmungen