Gesetze / Landesrecht Bayern / Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums

BayMaximGrUrk

Anlage § 33

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 33

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-33#abs-1 (1) Die höhere Überwachung der Anstalt ist einem Kuratorium anvertraut.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-33#abs-2 (2) Dasselbe besteht aus einem Vorsitzenden und sieben Mitgliedern, welche sämtlich auf gutachtlichen Antrag des Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten vom König auf eine Funktionsdauer von je sechs Jahren ernannt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-33#abs-3 (3) Als Mitglieder des Kuratoriums werden vier ordentliche Professoren der Münchner Universität, und zwar je einer der Jurisprudenz, der Staatswirtschaft, der Geschichte und der Philosophie, dann drei weitere Vertrauensmänner bestimmt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-33#abs-4 (4) Zu den Sitzungen des Kuratoriums kann der Vorstand der Anstalt beigezogen werden; er hat indes keine entscheidende Stimme.