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Anlage § 33 BayMaximGrUrk (Bayern)

Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 33

(1) Die höhere Überwachung der Anstalt ist einem Kuratorium anvertraut.

(2) Dasselbe besteht aus einem Vorsitzenden und sieben Mitgliedern, welche sämtlich auf gutachtlichen Antrag des Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten vom König auf eine Funktionsdauer von je sechs Jahren ernannt werden.

(3) Als Mitglieder des Kuratoriums werden vier ordentliche Professoren der Münchner Universität, und zwar je einer der Jurisprudenz, der Staatswirtschaft, der Geschichte und der Philosophie, dann drei weitere Vertrauensmänner bestimmt.

(4) Zu den Sitzungen des Kuratoriums kann der Vorstand der Anstalt beigezogen werden; er hat indes keine entscheidende Stimme.