Gesetze / Landesrecht Bayern / Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums BayMaximGrUrk Anlage § 27 Stand: 01.01.1983 Bayern § 27Die Aufstellung der im § 26 erwähnten Lehrer erfolgt auf den Vorschlag des Kuratoriums durch das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten.VI. Abschnitt Fürsorge für die Zöglinge nach ihrem Austritt aus der Anstalt