Die Aufstellung der im § 26 erwähnten Lehrer erfolgt auf den Vorschlag des Kuratoriums durch das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten.
VI. Abschnitt Fürsorge für die Zöglinge nach ihrem Austritt aus der Anstalt
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Die Aufstellung der im § 26 erwähnten Lehrer erfolgt auf den Vorschlag des Kuratoriums durch das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten.
VI. Abschnitt Fürsorge für die Zöglinge nach ihrem Austritt aus der Anstalt