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Anlage § 27 BayMaximGrUrk (Bayern)

Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 27

Die Aufstellung der im § 26 erwähnten Lehrer erfolgt auf den Vorschlag des Kuratoriums durch das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten.

VI. Abschnitt Fürsorge für die Zöglinge nach ihrem Austritt aus der Anstalt