Gesetze / Landesrecht Bayern / Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums
BayMaximGrUrkAnlage § 18
Stand: 25.08.2026
Die Dauer des regelmäßigen Aufenthalts im k. Maximilianeum richtet sich nach der jeweilig vorgeschriebenen Universitätsstudienzeit.