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Anlage § 18 BayMaximGrUrk (Bayern)

Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 18

Die Dauer des regelmäßigen Aufenthalts im k. Maximilianeum richtet sich nach der jeweilig vorgeschriebenen Universitätsstudienzeit.