Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz
BayMRVGArt 52 Maßregelvollzugsbeiräte
Stand: 25.08.2026
Bei den Maßregelvollzugseinrichtungen sind Beiräte zu bilden. Auf die Maßregelvollzugsbeiräte finden Art. 185 Abs. 2 und Art. 186 bis 188 BayStVollzG entsprechende Anwendung.