Bei den Maßregelvollzugseinrichtungen sind Beiräte zu bilden. Auf die Maßregelvollzugsbeiräte finden Art. 185 Abs. 2 und Art. 186 bis 188 BayStVollzG entsprechende Anwendung.
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Bei den Maßregelvollzugseinrichtungen sind Beiräte zu bilden. Auf die Maßregelvollzugsbeiräte finden Art. 185 Abs. 2 und Art. 186 bis 188 BayStVollzG entsprechende Anwendung.