Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz
BayMRVGArt 48 Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/48#abs-1 (1) Die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung wird einem Facharzt oder einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie möglichst mit Schwerpunkt forensische Psychiatrie oder einem Arzt oder einer Ärztin mit vergleichbarer fachlicher Qualifikation und Eignung übertragen. In besonderen Fällen kann die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung auch einem psychologischen Psychotherapeuten oder einer psychologischen Psychotherapeutin möglichst mit forensischer Zusatzqualifikation übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/48#abs-2 (2) Der Träger zeigt der Fachaufsichtsbehörde eine beabsichtigte Neubesetzung der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung oder deren Stellvertreter frühzeitig in Textform an. Eine Neubesetzung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung durch die Fachaufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/48#abs-3 (3) Die Stellen in der Maßregelvollzugseinrichtung werden vom Träger im Benehmen mit der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung besetzt; hierbei hat die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung ein Vorschlagsrecht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/48#abs-4 (4) Eine Beschäftigung von externen Personen innerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung bedarf der Zustimmung der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung.