Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz
BayMRVGArt. 47 Maßregelvollzugseinrichtungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/47#abs-1 (1) Beschäftigte der Maßregelvollzugseinrichtungen müssen über die erforderliche Fachkunde und persönliche Eignung verfügen. Die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung übt gegenüber Beschäftigten ein fachliches Weisungsrecht aus. Aus besonderen Gründen können die Aufgaben der Maßregelvollzugseinrichtung auch vertraglich verpflichteten externen Personen übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/47#abs-2 (2) Die Maßregelvollzugseinrichtungen sind so auszustatten und, soweit es wegen ihrer Größe möglich ist, so zu gliedern, dass eine auf die unterschiedlichen Anforderungen ausgerichtete Behandlung der untergebrachten Personen ermöglicht, die Eingliederung der untergebrachten Personen gefördert und der erforderliche Schutz der Allgemeinheit gewährleistet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/47#abs-3 (3) Der Träger führt eine fortlaufende Qualitätskontrolle und Evaluation der Unterbringung durch.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 47 BayMRVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 11.10.2022 – 19 ZB 20.2139Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts eines Unionsbürgers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.