Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz

BayMRVG

Art 47 Maßregelvollzugseinrichtungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/47#abs-1 (1) Beschäftigte der Maßregelvollzugseinrichtungen müssen über die erforderliche Fachkunde und persönliche Eignung verfügen. Die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung übt gegenüber Beschäftigten ein fachliches Weisungsrecht aus. Aus besonderen Gründen können die Aufgaben der Maßregelvollzugseinrichtung auch vertraglich verpflichteten externen Personen übertragen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/47#abs-2 (2) Die Maßregelvollzugseinrichtungen sind so auszustatten und, soweit es wegen ihrer Größe möglich ist, so zu gliedern, dass eine auf die unterschiedlichen Anforderungen ausgerichtete Behandlung der untergebrachten Personen ermöglicht, die Eingliederung der untergebrachten Personen gefördert und der erforderliche Schutz der Allgemeinheit gewährleistet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/47#abs-3 (3) Der Träger führt eine fortlaufende Qualitätskontrolle und Evaluation der Unterbringung durch.

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