Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz

BayMRVG

Art 4 Aufnahme

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/4#abs-1 (1) Die untergebrachte Person ist über ihre Rechte und Pflichten während der Unterbringung unverzüglich zu unterrichten. Eine schriftliche Unterrichtung wird sobald als möglich nachgeholt; die untergebrachte Person hat den Erhalt schriftlich zu bestätigen. Hat die untergebrachte Person einen Vertreter, so ist ihm Gelegenheit zu geben, an der Unterrichtung teilzunehmen. Andere untergebrachte Personen dürfen nicht anwesend sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/4#abs-2 (2) Die untergebrachte Person ist unverzüglich ärztlich zu untersuchen.

Art 3 Art 5