Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Mediengesetz
BayMGArt 33 Betrieb von Kabelanlagen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMG/33#abs-1 (1) Betreiber einer Kabelanlage ist, wer berechtigt ist, über die Kabelanlage, insbesondere über die Signalaufbereitungsanlage, zu verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMG/33#abs-2 (2) Der Betreiber einer Kabelanlage, die der Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunk oder Telemedien in 10 oder mehr Wohneinheiten dient, hat der Landeszentrale den Betrieb einen Monat vor Betriebsbeginn anzuzeigen.