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BayMG

Art 33 Betrieb von Kabelanlagen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMG/33#abs-1 (1) Betreiber einer Kabelanlage ist, wer berechtigt ist, über die Kabelanlage, insbesondere über die Signalaufbereitungsanlage, zu verfügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMG/33#abs-2 (2) Der Betreiber einer Kabelanlage, die der Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunk oder Telemedien in 10 oder mehr Wohneinheiten dient, hat der Landeszentrale den Betrieb einen Monat vor Betriebsbeginn anzuzeigen.

Art 32 Art 34