Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Mediengesetz
BayMGArt. 33 Betrieb von Kabelanlagen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMG/33#abs-1 (1) Betreiber einer Kabelanlage ist, wer berechtigt ist, über die Kabelanlage, insbesondere über die Signalaufbereitungsanlage, zu verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMG/33#abs-2 (2) Der Betreiber einer Kabelanlage, die der Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunk oder Telemedien in 10 oder mehr Wohneinheiten dient, hat der Landeszentrale den Betrieb einen Monat vor Betriebsbeginn anzuzeigen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 33 BayMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 30.05.2006 – 6 B 28.06Zitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.