Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Mediengesetz

BayMG

Art 31 Genutzte Übertragungskapazitäten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Landeszentrale stehen die technischen Übertragungskapazitäten, die ihr bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen zugestanden haben, auch weiterhin zur Nutzung zu. Sie kann mit anderen Rundfunkveranstaltern Vereinbarungen über die Übertragung der Nutzungsrechte schließen.

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