Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Mediengesetz
BayMGArt 31 Genutzte Übertragungskapazitäten
Stand: 25.08.2026
Der Landeszentrale stehen die technischen Übertragungskapazitäten, die ihr bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen zugestanden haben, auch weiterhin zur Nutzung zu. Sie kann mit anderen Rundfunkveranstaltern Vereinbarungen über die Übertragung der Nutzungsrechte schließen.