Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Mediengesetz

BayMG

Art 30 Pilotprojekte, Betriebsversuche

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Durchführung zeitlich befristeter Pilotprojekte und Betriebsversuche mit neuen Techniken, Programmen und Telemedien ist zulässig. Die Landeszentrale kann hierfür Übertragungskapazitäten zur Nutzung zuweisen. Sie kann zur Durchführung des Pilotprojekts oder des Betriebsversuchs mit der durchführenden Stelle des Pilotprojekts oder des Betriebsversuchs oder mit den Anbietern von Programmen, rundfunkähnlichen Diensten und anderen Telemedien Vereinbarungen abschließen. Im Rahmen von Pilotprojekten oder Betriebsversuchen gelten für Rundfunkprogramme die Art. 4 Satz 2, Art. 5 Abs. 1 bis 3, Art. 6 bis 9, 16 bis 18, 20, 24 Abs. 1 und 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes, für Telemedien die Bestimmungen des Medienstaatsvertrags und des Digitale-Dienste-Gesetzes entsprechend.

Art 29 Art 31