Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Mediengesetz

BayMG

Art 2 Öffentlich-rechtliche Trägerschaft, Organisation

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMG/2#abs-1 (1) Rundfunk im Rahmen dieses Gesetzes wird in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (Landeszentrale) betrieben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMG/2#abs-2 (2) Im Rahmen dieses Gesetzes organisiert die Landeszentrale Rundfunkprogramme aus von Rundfunkanbietern (Anbieter) gestalteten Beiträgen. Dabei ist auf eine qualitätvolle Programmgestaltung hinzuwirken und die Unabhängigkeit der Redaktionen sicherzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayMG/2#abs-3 (3) Bei der Organisation lokaler, regionaler und landesweiter Rundfunkangebote achtet die Landeszentrale auf Programmvielfalt und auf tragfähige wirtschaftliche Rahmenbedingungen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayMG/2#abs-4 (4) Für Anbietergesellschaften und -gemeinschaften gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Anbieter entsprechend.

Art 1 Art 3