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Art 19 Rechtsaufsicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Landeszentrale unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe der Landeszentrale die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist berechtigt, der Landeszentrale im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Pflichten zu setzen.

Art 18 Art 20